Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Lauer GmbH gegenüber Unternehmen
§ 1 Geltung der Bedingungen
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Die vorliegenden Verkaufsbedingungen der Fa. Lauer GmbH gelten nur gegenüber Unternehmen (§14 BGB). Ebenso sind diese Bedingungen maßgebend für Verträge, welche die Firma Lauer GmbH mit Lieferanten abschließt.
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Die Verkaufsbedingungen der Firma Lauer GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltslose Vertragsdurchführung.
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Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma Lauer GmbH dies schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
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Die Angebote der Firma Lauer GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Sogenannte Querbelieferungen an Wiederverkäufer lehnen wir generell ab, ein Vertragsschluß ist nicht möglich. Wiederverkäufer haben keine Möglichkeit auf diesem Wege Bestellungen zu tätigen. Wir werden bei Verstößen entstandene Kosten / Gebühren und den sonstigen entstehenden Aufwand, gegebenenfalls auch Schadenersatzansprüche Dritter gegen uns aus diesem Grunde, sowie den Aufwand bei einer Rückerstattung des Kaufbetrages in Abzug bringen oder geltend machen.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma Lauer GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Mit der Ausführung der Lieferung bzw. Leistung gilt der Vertrag dessen ungeachtet als zustande gekommen. -
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behält sich die Firma Lauer GmbH das Urheberrecht vor.
§ 3 Ausführungsfristen
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Ausführungsfristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
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Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma Lauer GmbH die Ausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, auch wenn sie bei Lieferanten der Firma Lauer GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Firma Lauer GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma Lauer GmbH, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
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Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungszeit oder wird die Firma Lauer GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
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Sofern die Firma Lauer GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Leistungen pro Woche, höchstens 5% insgesamt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Firma Lauer GmbH.
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Die Firma Lauer GmbH ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
§ 4 Kostenvoranschläge
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Auf Wunsch des Kunden erstellt die Firma Lauer GmbH Kostenvoranschläge für Lieferungen und Leistungen. Die Kostenvoranschläge sind nur schriftlich oder fernschriftlich verbindlich. Abweichungen von 10 % im Hinblick auf die Schlussrechnung sind zulässig. Soweit sich während der Durchführung der Reparatur ergibt, dass die Kosten aufgrund unvorhersehbarer Umstände um mehr als 10 % vom Kostenvoranschlag abweichen, verpflichtet sich die Firma Lauer GmbH den Kunden zu informieren und ggf. einen neuen Kostenvoranschlag zu erstellen. Beiden Parteien steht das Recht zu, sich in diesem Fall vom Vertrag durch Rücktritt zu lösen. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten sind zu erstatten.
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Kosten, die bei der Erstellung eines Kostenvoranschlages für einen Reparaturauftrag entstehen, wie z.B. Lohnkosten, Kosten für Reinigungsmaterial usw. werden, wenn der Reparaturauftrag nicht ausgeführt wird, berechnet.
§ 5 Gewährleistung
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Die Firma Lauer GmbH leistet Gewähr dafür, dass die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 633 ff. BGB) mit der Maßgabe, dass die Firma Lauer GmbH im Falle des Vorliegens eines oder mehrerer Mängel zwei Nachbesserungsversuche unternehmen kann, ehe dem Kunden ein Minderungsrecht oder nach Wahl des Kunden ein Rücktrittsrecht erwächst.
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Bis zur Beseitigung eines Mangels bzw. bis zum Ablauf der zweiten Nachbesserungsfrist steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu in Höhe des Zweifachen der Kosten, welche die jeweilige Nachbesserungsmaßnahme erfordert. Die Nachbesserungskosten sind vom Kunden entweder durch Vorlage eines Kostenvoranschlages einer anerkannten Fachfirma oder eines Sachverständigengut- achtens nachzuweisen.
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Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre gemäß den gesetzlichen Regelungen. Der gewährleistungs- pflichtige Mangel ist vom Kunden bei der Firma Lauer GmbH schriftlich anzuzeigen.
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Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen der Firma Lauer GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substanziierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
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Werden von der Firma Lauer GmbH Zukaufteile (Ersatzteile), welche von Drittfirmen bezogen werden, verwendet, so hat sich der Kunde bei Auftreten von Mängeln an den Zukaufteilen zunächst an den Hersteller derselben zu wenden. Die Firma Lauer GmbH tritt ihre Gewährleistungsansprüche aus dem Bezug der Zukaufteile an den Kunden ab. Der Kunde hat im Falle des Auftretens eines Mangels an einem Zukaufteil die Firma Lauer GmbH hiervon zu informieren. Die Firma Lauer GmbH benennt den Hersteller des Zukaufteils sodann mit Namen und Anschrift. Ist der Kunde Kaufmann, so kann die Firma Lauer GmbH verlangen, dass der Kunde zunächst den Hersteller des Zukaufteiles aufgrund abgetretenen Rechts gerichtlich in Anspruch nimmt (Einrede der Vorausklage), sofern die gerichtliche Inanspruchnahme nicht unzumutbar ist und sofern die Ansprüche gegen den Hersteller nicht wegen Vermögenslosigkeit faktisch wertlos sind.
Schlägt die gerichtliche Geltendmachung fehl oder ist sie wegen Vermögenslosigkeit des Herstellers der Zukaufteile unzumutbar, so stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gem. § 5 (1) bis (4), gegen die Firma Lauer GmbH zu.
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Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Leistungen der Firma Lauer GmbH und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus vertraglichen Pflichtverletzungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
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Bis zur Erfüllung aller Forderungen auch einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Firma Lauer GmbH jetzt oder künftig entstehen, werden der Firma Lauer GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
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Die gelieferten Teile bleiben Eigentum der Firma Lauer GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma Lauer GmbH, jedoch ohne Verpflichtung für sie.
Erlischt das (Mit-)Eigentum der Firma Lauer GmbH durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Firma Lauer GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum der Firma Lauer GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Firma Lauer GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
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Der Kunde ist berechtigt Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma Lauer GmbH ab. Die Firma Lauer GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an die Firma Lauer GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
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Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Firma Lauer GmbH hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit die Firma Lauer GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma Lauer GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Lauer GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Ggf. kann die Firma Lauer GmbH die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen.
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Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem amtsgerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung. Selbiges gilt, wenn ein vom Kunden gegebener Scheck oder Wechsel zu Protest geht.
§ 7 Zahlung
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Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma Lauer GmbH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit sofort zahlbar. Zahlungen sind porto- und spesenfrei zu leisten. Die Firma Lauer GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die Firma Lauer GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
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Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Lauer GmbH über den Betrag verfügen kann. Dies gilt sowohl für die Rechtzeitigkeit der Zahlung sowie für den Eintritt der Erfüllung.
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Gerät der Kunde in Verzug, so ist die Firma Lauer GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
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Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn der Firma Lauer GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Firma Lauer GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks oder Wechsel angenommen hat. Die Firma Lauer GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe des vollen Auftragswertes zu verlangen.
§ 8 Haftung
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Firma Lauer GmbH gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird die Haftung der Firma Lauer GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Lieferverzögerungen durch Lieferanten
Der Firma Lauer GmbH steht auch bei unverschuldeter Lieferungsverzögerung nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
§ 10 Produzentenhaftung, Rückgriffsrecht
Ist ein Lieferant für einen Fehler, welcher an der gelieferten Ware aufgetreten ist, verantwortlich, so hat er die Firma Lauer GmbH von der daraus resultierenden Produzentenhaftung freizustellen.
Der Freistellungsanspruch besteht auch gegen Lieferanten, soweit der Firma Lauer GmbH ein Rückgriffs- Anspruch gemäß § 478 BGB gegen den Lieferanten zusteht.
§ 11 Recht auf Selbstnachbesserung
Die Firma Lauer GmbH ist gegenüber ihren Lieferanten berechtigt, mangelhaft gelieferte Teile nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung selbst nachzubessern. Die hierfür entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Firma Lauer GmbH ist berechtigt, mit den entsprechenden Nachbesserungskosten gegenüber dem Kaufpreisanspruch des Lieferanten aufzurechnen.
§ 12 Aufrechnung
Mit Ansprüchen und Gegenansprüchen aus diesem Vertrag kann keine der Vertragsparteien aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt (Ausnahme: § 11).
§ 13 Pauschalierter Vergütungs- bzw. Schadensersatzanspruch
Wird das Vertragsverhältnis vom Kunden vorzeitig gekündigt oder kommt der Vertrag nach Mahnung und Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht zur Durchführung, so hat die Firma Lauer GmbH für die erbrachten Leistungen einen entsprechenden Vergütungsanspruch, ohne dass es einer gesonderten Abnahme bedarf.
Für die noch nicht erbrachten Leistungen steht der Firma Lauer GmbH ein pauschaler Vergütungs- und Schadensersatzanspruch in Höhe von 15% des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen zu. Die Höhe der Pauschalabfindung ändert sich, wenn die Firma Lauer GmbH einen höheren Verdienstentgang bzw. einen höheren Schaden beweist oder wenn der Kunde einen geringeren Verdienstentgang bzw. einen geringeren Schaden beweist.
§ 14 Abnahme
Beide Vertragsparteien können bei Werkverträgen eine förmliche (schriftliche) Abnahme der Leistungen verlangen. Das Abnahmeverlangen ist schriftlich an den Vertragspartner zu richten. Die Abnahme hat nach Erhalt des Abnahmeverlangens innerhalb von zwei Wochen stattzufinden. Findet während dieser Woche keine förmliche Abnahme statt, so gelten die Leistungen mit Ablauf einer weiteren Woche als abgenommen.
§ 15 Rücksendung von Waren aus Reparaturaufträgen
Waren aus Reparaturaufträgen, die nicht instand gesetzt werden können oder sollen oder instand gesetzt wurden, werden nach Mitteilung an den Kunden für die Dauer von vier Wochen von der Firma Lauer GmbH unentgeltlich verwahrt. Nach Ablauf dieser Frist steht der Firma Lauer GmbH das Recht zur unfreien Rücksendung der nicht abgeholten Ware zu.
§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
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Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Lauer GmbH und dem Kunden bzw. Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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Soweit der Kunde bzw. der Lieferant Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Heidenheim, bei Streitigkeiten über 5.000,00 € Ellwangen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
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Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
§ 17 Preisfehler
Es können gelegentlich Fehler bei der Preisangabe auftreten. Sollte ein Artikel im Webshop zu einem offensichtlich falschen Preis (z. B. aufgrund eines technischen Fehlers) angeboten werden, der unter dem marktüblichen Preis liegt, so behalten wir uns das Recht vor, den Kaufvertrag zu widerrufen. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich über den Fehler informiert und die Bestellung wird nicht ausgeführt oder gegebenenfalls storniert. Der Besteller hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung zu dem fehlerhaften Preis.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Lauer GmbH gegenüber Verbrauchern
§ 1 Entsprechende Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Lauer GmbH gegenüber Unternehmern gelten hinsichtlich der §§ 1, 2, 3 Abs. (1) bis (3) und (5), §§ 4, 7, 8, 12, 13 und 15 für Verbraucher entsprechend.
§ 2 Gewährleistung
Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmen gemäß
§ 5 Abs. (1) bis (4) und (6) entsprechend. Im übrigen gilt folgende ergänzende Regelung:
Ist der Kunde kein Kaufmann, so können Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf Zukaufteile gegen die Firma Lauer GmbH erst geltend gemacht werden, wenn sich der Kunde zunächst erfolglos an den Hersteller des Zukaufteils gewandt hat, d. h. wenn dieser die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder zu einer Gewährleistung nicht in der Lage ist. Auch insofern tritt die Firma Lauer GmbH die Gewährleistungsansprüche aus dem Bezug von Zukaufteilen gegen den jeweiligen Hersteller an den Kunden ab. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Firma Lauer GmbH leben wieder auf, wenn die Schadloshaltung beim Hersteller der Zukaufteile fehlschlägt, sei es, dass Ansprüche gegen diesen nicht durchgesetzt werden können oder sei es, dass seine Inanspruchnahme unzumutbar ist. Eine gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Hersteller ist nicht notwendig.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
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Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma Lauer GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Firma Lauer GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
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Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Firma Lauer GmbH hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit die Firma Lauer GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma Lauer GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlich oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Firma Lauer GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 4 Anwendbares Recht
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Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Lauer GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
§ 5 Preisfehler
Es können gelegentlich Fehler bei der Preisangabe auftreten. Sollte ein Artikel im Webshop zu einem offensichtlich falschen Preis (z. B. aufgrund eines technischen Fehlers) angeboten werden, der unter dem marktüblichen Preis liegt, so behalten wir uns das Recht vor, den Kaufvertrag zu widerrufen. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich über den Fehler informiert und die Bestellung wird nicht ausgeführt oder gegebenenfalls storniert. Der Besteller hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung zu dem fehlerhaften Preis.